Es wurde ein Nettogewinn vor Steuern von CHF 367'439.55 berechnet. Der ermessensweise veranlagte Gewinn liege damit um 50 % zu hoch, was "wesentlich vermögensschädigend unrichtig" sei. Da zwar die verkaufte Liegenschaft die einzige steuerliche Anknüpfung zum Kanton Aargau sei, dieser aber das dualistische System kenne, so dass eine Gesamtsatzbesteuerung möglich sei, wurde um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2024 ersucht, "damit bis dahin die Steuererklärung eingereicht werden kann, sodass sie [die Rekurrentin] nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt wird."