4.2. 4.2.1. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, zwar werde bei Ermessensveranlagungen nur die Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zugelassen. Das heisse aber nicht, dass die versäumten Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden müssten. Die Nachreichung der nicht eingereichten Steuererklärung sei keine Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache. Verlangt werde lediglich ein Beweisangebot. Eingereicht wurden die Kaufverträge betreffend GB W._____, Parz. aaa, von 2016 und 2021 sowie Belege für Aufwendungen von CHF 136'560.45 (Projektentwicklungs- und Notarkosten). Es wurde ein Nettogewinn vor Steuern von CHF 367'439.55 berechnet.