Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit lässt darauf schliessen, dass innert einiger Wochen ein Vertreter gefunden werden kann, der an B._____ stattdessen Verpflichtungen nachkommen und bis Ende November 2023 die Steuererklärungen 2020 und 2021 vollständig einreichen kann." 4.1.3. Nachdem die Rekurrentin die Steuererklärung 2021 innert angesetzter Frist nicht eingereicht hatte, veranlagte das KStA JP die Rekurrentin mit Verfügung vom 2. Februar 2024 insbesondere gestützt auf Grundbuchmeldungen ermessensweise zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 500'000.00 und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 4'462'600.00.