"Im Sinne einer Ausnahme schliessen wir uns der Schreiben der ESTV vom 23. März 2023 und des Kantons. V._____ vom 25. April 2023 an. Letztmalig sichern wir Ihnen zu, dass wird mit der Vornahme der Ermessensveranlagungen bis zum 30. November 2023 zuwarten werden. Eine weitere Fristverlängerung kann nicht gegeben werden. Die ordentlichen Mahnverfahren sind abgeschlossen. -5-