1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Rekurrentin hat den Antrag stellen lassen, der Einspracheentscheid sei durch die Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen. Indem das KStA die Abweisung des Rekurses beantragt hat, hat es offensichtlich auf eine Wiedererwägung des Einspracheentscheides verzichtet. Dementsprechend ist auf den Antrag 1 nicht weiter einzugehen. 3. Die Rekurrentin wurde am tt.mm. 2008 mit Sitz in R._____ in das Handelsregister des Kantons S._____ eingetragen. Sie bezweckt "[...]"