1. Die Ermessensveranlagung sei aufzuheben und die Einsprecherin im Sinne der Erwägungen und der hiermit ins Recht liegenden Beweismittel sowie nachzureichender Steuererklärung zu veranlagen; 2. Das vorliegende Verfahren sei bis 30.06.2024 zu sistieren. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 hiess das KStA die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Gewinn wurde nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 437'544.00 (Anteil Aargau 100 %) reduziert. Das steuerbare Kapital wurde nach Ermessen auf CHF 4'412'600.00 (Anteil Aargau 10 %) herabgesetzt.