5.2. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (vgl. § 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). -7- 6. Der Entscheid über die Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung steht noch aus. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich daher lediglich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid. Dieser kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden, falls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2008 S. 301 f.), was bei Weiterzug vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. -8- Das Gericht beschliesst: