116 Abs. 1 SchKG hat demnach noch nicht zu laufen begonnen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vertreterin steht die Verwertung des genannten Grundstücks durch das Betreibungsamt somit nicht unmittelbar bevor bzw. zurzeit droht diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Anordnungen vorsorglichen Charakters (verfahrensleitender Antrag) abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG).