Im Weiteren ändert eine Pfändung nichts daran, dass der angestrebte Verkauf dieses Grundstücks mit Zustimmung des Betreibungsamtes weiterhin stattfinden kann (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Sodann kann das Kantonale Steueramt als Gläubiger die Verwertung eines gepfändeten Grundstücks frühestens sechs Monate nach der Pfändung verlangen (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Aus einer E-Mail des Kantonalen Steueramtes vom 18. Oktober 2024 geht hervor, dass das Fortsetzungsbegehren gestellt, die Pfändung jedoch noch nicht vollzogen wurde. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG hat demnach noch nicht zu laufen begonnen.