4.5 Vorliegend wird nicht erst die Pfändung der Liegenschaft Grundbuch R._____ Nr. bbb zur Folge haben, dass die Gesuchstellerin ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über diese verfügen darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG). Da dieses Grundstück mit Arrest belegt ist, gilt diese Verfügungsbeschränkung bereits jetzt (Art. 275 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren ändert eine Pfändung nichts daran, dass der angestrebte Verkauf dieses Grundstücks mit Zustimmung des Betreibungsamtes weiterhin stattfinden kann (Art. 96 Abs. 1 SchKG).