Sie bietet der Bezugsbehörde die Möglichkeit, die Erfüllung der Sicherstellungsverfügung und damit den sicherzustellenden Steueranspruch zwangsweise durchzusetzen. Der Erlös aus der schuldrechtlichen Verwertung wird nicht dem betreibenden Gläubiger ausbezahlt, sondern bei der kantonalen Depositenanstalt (Art. 9 SchKG) auf den Namen des Schuldners als Sicherheit für die (mutmasslich) geschuldete Steuer hinterlegt (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 170 DBG N 37).