4.3. Die Sicherstellungsverfügung gilt als auf Sicherheitsleistung lautender Forderungstitel. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 232 Abs. 1 letzter Satz StG; Art. 169 Abs. 1 letzter Satz DBG) und stellt sofern rechtskräftig im Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) dar. Mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist die Sicherstellungsverfügung folglich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar.