3.2. Ein dringlicher Fall ist, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht gegeben. Für den Entscheid über Anordnungen vorsorglichen Charakters ist daher das Spezialverwaltungsgericht als Kollegialbehörde zuständig. -5- 4. 4.1. Die Gesuchstellerin hat gegen die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 keinen Rekurs erhoben (vgl. § 232 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Demzufolge ist diese Verfügung formell rechtskräftig.