3. 3.1. Mit dem verfahrensleitenden Antrag werden sinngemäss Anordnungen vorsorglichen Charakters beantragt. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) trifft die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist. Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig (§ 20 Abs. 2 VRPG).