Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.110 P 187 Beschluss vom 21. November 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ AG vertreten durch WIPA Treuhand AG, Marcel Wieser, Heiligkreuzstrasse 7, 9008 St. Gallen Gegenstand Wiedererwägungsentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Bezug/Spezialinkasso, vom 15. August 2024 betreffend Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 (Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2022) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Das Kantonale Steueramt hat am 25. April 2024 verfügt, dass die A._____ AG zur Deckung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 CHF 553'757.75 sicherzustellen habe. Es hat zudem gleichentags für die Sicherstellung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 einen Arrestbefehl erlassen und darin drei Grundstücke im Eigentum der A._____ AG sowie drei Bankkonten als Arrestgegenstände aufgeführt. 2. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2024 liess die A._____ AG beim Kantonalen Steueramt die sofortige Aufhebung der Si- cherstellungsverfügung vom 25. April 2024 beantragen. 3. Das Kantonale Steueramt ist mit Entscheid vom 15. August 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der A._____ AG nicht eingetreten. 4. Den Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2024 liess die A._____ AG mit rechtzeitiger Beschwerde (recte: rechtzeitigem Rekurs) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "(…) 2) Kantons- und Gemeindesteuern Die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 für die Steuerperioden 2021 und 2022 sei aufzuheben. eventualiter Es sei die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 für die Steuer- perioden 2021 und 2022 auf der tatsächlichen Bemessungsgrundlage zu definieren. - 2021: steuerbarer Reingewinn CHF 4'258'813 statt CHF 6'736'020.00 (Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten à conto Zahlungen von CHF 439'240.65) - 2022: steuerbarer Reingewinn CHF 0.00, statt CHF 2'150'000.00 (Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten à conto Zahlungen von CHF 222'840.60) -3- subeventualiter Das Rechtsbegehren 2 sei im Sinne der Erwägungen an das KSTA AG zurückzuweisen. 3) Verfahrensleitender Antrag Bis zum Abschluss des Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin zu ver- bieten, die Betreibungen zur Sicherstellung zu vollstrecken, bzw. die ar- restierten Vermögenswerte betreibungsrechtlich verwerten zu lassen. Betreibungsamt Q._____ (…) - Betreibungsverfahren aaa in Sachen Kantons- und Gemeinde- steuern 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin und/oder Beschwerdebeteiligten." 5. Mit Entscheid des Bezirksgerichts B._____ (Präsidium des Zivilgerichts) vom 27. September 2024 wurde dem Kanton Aargau (vertreten durch das Kantonale Steueramt Sektion Bezug) in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ für CHF 554'462.55 definitive Rechtsöffnung erteilt. 6. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 liess die A._____ AG beantragen, dass unverzüglich über den verfahrensleitenden Antrag zu entscheiden sei. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend wird nur der verfahrensleitende Antrag betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 behandelt; jener betreffend die direkten Bundessteuern 2021, 2022 und 2023 ist Gegenstand eines separaten Verfahrens. 2. Die Vertreterin der Gesuchstellerin (nachfolgend: Vertreterin) beantragt, es sei dem Kantonalen Steueramt bis zum Abschluss des Verfahrens zu ver- bieten, die Betreibung zur Sicherstellung zu vollstrecken bzw. die arrestier- ten Vermögenswerte betreibungsrechtlich verwerten zu lassen. Sie führt zur Begründung aus, dass mit Entscheid des Bezirksgerichts B._____ vom 27. September 2024 bezüglich der Betreibung Nr. aaa (Kantons- und Gemeindesteuern) die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Damit drohe die Verwertung der verarrestierten / beschlagnahmten Sachwerte (namentlich Immobilien). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2024 habe das Kan- tonale Steueramt das Betreibungsamt Q._____ gebeten, mit dem Pfän- dungsvollzug bis 30. Oktober 2024 zuzuwarten. Diese Frist sei zu kurz be- messen. Die Gesuchstellerin befinde sich aktuell im Verkaufsprozess der Liegenschaft Grundbuch R._____ Nr. bbb. Die notarielle Beurkundung finde am 24. Oktober 2024 statt. Vom Verkaufspreis sollen CHF 1'000'000.00 an das Kantonale Steueramt überwiesen werden. Der Vollzug der Kaufpreiszahlung könne sich möglicherweise bis Dezember 2024 hinziehen. Durch die vorschnelle Pfändung des Grundstücks in R._____ drohe dessen Verkauf auf der Zielgerade zu scheitern. 3. 3.1. Mit dem verfahrensleitenden Antrag werden sinngemäss Anordnungen vor- sorglichen Charakters beantragt. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) trifft die Be- hörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Cha- rakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachen- den Nachteils notwendig ist. Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig (§ 20 Abs. 2 VRPG). 3.2. Ein dringlicher Fall ist, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht gegeben. Für den Entscheid über Anordnungen vorsorglichen Charakters ist daher das Spe- zialverwaltungsgericht als Kollegialbehörde zuständig. -5- 4. 4.1. Die Gesuchstellerin hat gegen die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 keinen Rekurs erhoben (vgl. § 232 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Demzufolge ist diese Ver- fügung formell rechtskräftig. 4.2. Bei der Sicherstellung im Sinne von § 232 StG und des inhaltlich gleich lautenden Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) handelt es sich um eine vorläufige Mass- nahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung. Da Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet wer- den können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2018 [2C_543/2018] E. 2.2. m.w.H.). Erweist sich der Ge- fährdungstatbestand, der zum Erlass der Sicherstellungsverfügung geführt hat, als nicht mehr gerechtfertigt, so steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Wiedererwägung dieser Anordnung zu (Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 169 DBG N 143a). 4.3. Die Sicherstellungsverfügung gilt als auf Sicherheitsleistung lautender For- derungstitel. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 232 Abs. 1 letzter Satz StG; Art. 169 Abs. 1 letzter Satz DBG) und stellt sofern rechtskräftig im Betreibungsver- fahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) dar. Mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist die Sicherstellungsverfügung folglich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar. Die Betreibung auf Sicher- heitsleistung (Art 38, 67 und 69 SchKG) ist eine Betreibung, die bei nicht rechtskräftiger Veranlagung der Steuer anstelle der Betreibung auf Zahlung durchgeführt wird. Sie bietet der Bezugsbehörde die Möglichkeit, die Erfül- lung der Sicherstellungsverfügung und damit den sicherzustellenden Steu- eranspruch zwangsweise durchzusetzen. Der Erlös aus der schuldrechtli- chen Verwertung wird nicht dem betreibenden Gläubiger ausbezahlt, son- dern bei der kantonalen Depositenanstalt (Art. 9 SchKG) auf den Namen des Schuldners als Sicherheit für die (mutmasslich) geschuldete Steuer hinterlegt (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 170 DBG N 37). 4.4. Im Rahmen der Wiedererwägung kann das Spezialverwaltungsgericht die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 aufheben oder abändern. An der formellen Rechtskraft dieser Verfügung ändert das eingereichte Wie- -6- dererwägungsgesuch jedoch nichts. Im Weiteren hat die formelle Rechts- kraft zur Folge, dass das Betreibungsverfahren eingeleitet und dem Kanto- nalen Steueramt definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Bundes- gerichtsurteil vom 28. November 2018 [5A_137/2018, 5A_138/2018, 5A_140/2018] E. 3.1.2.). Da sich die Gesuchstellerin mit einem Rekurs ge- gen die Sicherstellung hätte wehren und damit die Fortführung des Betrei- bungsverfahrens hätte verhindern bzw. verzögern können, sind die der de- finitiven Rechtsöffnung folgenden rechtlichen Schritte des Kantonalen Steueramtes von der Gesuchstellerin hinzunehmen und können nicht mit- tels vorsorglicher Anordnungen durch das Spezialverwaltungsgericht ab- gewendet werden. 4.5 Vorliegend wird nicht erst die Pfändung der Liegenschaft Grundbuch R._____ Nr. bbb zur Folge haben, dass die Gesuchstellerin ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über diese verfügen darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG). Da dieses Grundstück mit Arrest belegt ist, gilt diese Verfügungsbeschränkung bereits jetzt (Art. 275 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren ändert eine Pfändung nichts daran, dass der angestrebte Verkauf dieses Grundstücks mit Zustimmung des Betreibungsamtes weiterhin stattfinden kann (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Sodann kann das Kantonale Steueramt als Gläubiger die Verwertung eines gepfändeten Grundstücks frühestens sechs Monate nach der Pfändung verlangen (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Aus einer E-Mail des Kantonalen Steueramtes vom 18. Oktober 2024 geht hervor, dass das Fortsetzungsbegehren gestellt, die Pfändung jedoch noch nicht vollzogen wurde. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG hat demnach noch nicht zu laufen begonnen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vertreterin steht die Verwertung des genannten Grundstücks durch das Betreibungsamt somit nicht unmittelbar bevor bzw. zurzeit droht diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Anordnungen vorsorglichen Charakters (verfahrensleitender Antrag) abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin als un- terliegende Partei aufzuerlegen (§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). 5.2. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Partei- kostenentschädigung (vgl. § 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). -7- 6. Der Entscheid über die Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung steht noch aus. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich daher ledig- lich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid. Dieser kann mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden, falls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2008 S. 301 f.), was bei Wei- terzug vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. -8- Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag auf Anordnungen vorsorglichen Charakters (verfahrensleiten- der Antrag) wird abgewiesen. 2. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Gesuchstellerin (2) das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 21. November 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs