6.3. Die Vorinstanz hätte die Sicherstellungsverfügung, wenn kein Rekurs gegen den Wiedererwägungsentscheid erhoben worden wäre, aufgrund der Überweisung von CHF 1'000'000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft S._____ / fff sowie der Errichtung eines Register-Schuldbriefs selbst aufgehoben. Angesichts dessen hat die Rekurrentin das Rekursverfahren verursacht, weshalb ihr die diesbezüglichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. 6.4. Die Rekurrentin als unterliegende bzw. das Rekursverfahren verursachende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. - 11 - Das Gericht erkennt: