einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten – unabhängig vom Obsiegen – zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip; R. Wiederkehr/K. Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3725; Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2021 [8C_672/2020] E. 5.2.). 6.2. Eine Partei unterliegt immer dann, wenn ihr Rekurs entweder materiell abgewiesen wird oder wenn das Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eintritt (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2022.99]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 189 StG N 2). Soweit auf den Rekurs nicht eingetreten wird, sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin als unterliegende Partei aufzuerlegen.