842 ZGB N 61). Nach Rückzahlung der Grundforderung besteht bloss ein obligatorischer Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Register-Schuldbriefs (vgl. Art. 853 Ziff. 1 ZGB; Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, a.a.O., Art. 853 ZGB N 4). Der Rekurrentin als Schuldnerin wird dementsprechend erst nach vollständiger Bezahlung der Schulden aus dem Grundverhältnis (Steuerschulden inkl. Zinsen) ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Register-Schuldbriefs gegenüber dem Kanton Aargau als Gläubiger zustehen. Die Übertragung wird dannzumal aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Kantons Aargau als bisheriger Gläubiger erfolgen (Art. 858 Abs. 1 ZGB).