5.4. Als Sicherheit für Steuerschulden haben der Kanton Aargau als Gläubiger und die Rekurrentin als Schuldnerin und Pfandgeberin einen Pfandvertrag auf Errichtung eines Register-Schuldbriefs per CHF 180'000.00 abgeschlossen (E. 2.5.). Dieser Register-Schuldbrief entstand mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 857 Abs. 1 ZGB); er wurde auf den Kanton Aargau als Gläubiger eingetragen (Art. 857 Abs. 2 ZGB; E. 2.5.). Nach Art. 842 Abs. 2 ZGB und mangels anderer Abrede tritt die Schuldbriefforderung von CHF 180'000.00 neben die aus dem Grundverhältnis zu sichernde Steuerforderung des Kantons Aargau (Sicherungsübereignung bzw. Sicherungseintragung;