5.3. Die Rekurrentin hat mit der Käuferin der Liegenschaft in S._____ sowie dem Kantonalen Steueramt vereinbart, dass der Kaufpreis in Höhe von CHF 1'000'000.00 durch Überweisung an Letzteres getilgt wird. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vertreterin handelt es sich dabei nicht um eine Sicherstellung von Steuerschulden. Vielmehr wurden damit fällige Steuerschulden der Rekurrentin (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2021 und 2022) beglichen. Denn die Kan- tons- und Gemeindesteuern der Rekurrentin für die Steuerperioden 2021 und 2022 wurden grundsätzlich am 31. Oktober 2021 bzw. 31. Oktober 2022 (vgl. § 224 Abs. 1 StG), spätestens jedoch am Ende des übernächs-