Tilgung des Kaufpreises (E. 2.3.2.) abzuändern. Ebenso wenig ist das Spezialverwaltungsgericht zuständig, die Übertragung eines Register-Schuldbriefs (vgl. Art. 853 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] und Art. 858 Abs. 1 ZGB), zu dessen Errichtung sich die Rekurrentin vertraglich verpflichtete (E. 2.5.), anzuordnen. Auf die in der Replik neu gestellten Anträge ist daher nicht einzutreten. Wie nachfolgend der Vollständigkeit halber aufgezeigt wird, erweisen sich diese Anträge auch materiellrechtlich als unbegründet.