5.2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist nur der Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2024 betreffend die Sicherstellungsverfügung. Im Rahmen des Rekursverfahrens kann das Spezialverwaltungsgericht einzig den Wiedererwägungsentscheid bzw. die Sicherstellungsverfügung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Das Spezialverwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, eine zwischen der Rekurrentin, dem Kantonalen Steueramt und der Käuferin der Liegenschaft S._____ / fff getroffene Vereinbarung betreffend teilweise Tilgung des Kaufpreises (E. 2.3.2.) abzuändern.