Wie bereits in meiner E-Mail vom 5. November 2024 zugesichert, wird der Arrest nach Eingang der Zahlung über CHF 1 Mio. sowie nach Errichtung und Erhalt des Schuldbriefs in Höhe von CHF 180'000 aufgehoben, da die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 durch die Firma A._____ AG damit erfüllt wäre. Das von Ihnen eingereichte Wiedererwägungsgesuch wird somit hinfällig. Die restliche Steuerschuld wird bis zur Rechtskraft der Steuerforderungen gestundet. Ich weise jedoch nochmals darauf hin, dass für die Dauer der Stundung Verzugszinsen anfallen. (…)" -6-