6.2.3. Bei einem Streitwert von rund CHF 6'700.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem erhöhten Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind dem Rekurrenten 65 %, d.h. CHF 1'300.00 auszurichten. - 14 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass der Tarif B anzuwenden ist. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.