Ausserdem hat die Anwendung des Elterntarifs nicht zwingend der Gewährung des Kinderabzugs zu folgen und diese sind auch nicht zwangsläufig an dasselbe Steuersubjekt anzuknüpfen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]). - 13 - 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu ca. 65 %. Er hat daher 35 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. 6.2.1. Ausserdem hat der Rekurrent Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt für die Bemühungen im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung von CHF 4'000.00.