5.6. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und beim Rekurrenten ist antragsgemäss der Tarif B anzuwenden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Kindsmutter (fälschlicherweise) der Tarif B gewährt wurde (vgl. Rekurs, Ziff. 18), weil dem Rekurrenten kein Nachteil entstehen darf, wenn sich die bei der Kindsmutter vorgenommene Betrachtungsweise im Nachhinein als falsch herausstellen sollte (SGE vom 20. Februar 2025 [3-RV.2024.27]). Hinzu kommt, dass sich bei periodischen Steuern die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person bezieht.