5.5.3. Der Rekurrent deklarierte in der Steuererklärung 2021 "Weitere Abzüge" von CHF 12'300.00 (11 x CHF 1'000.00, 1 x CHF 1'300.00; Ziff. 15.6). Es handelt sich dabei um die monatlich CHF 1'000.00 gemäss Ziff. 7 der richterlich genehmigte Scheidungskonvention vom tt.mm. 2020 für "Kleiderkosten der Kinder u.ä.". Diese Beträge wurden von der Kindsmutter in der Steuererklärung 2021 zutreffend als "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" (Ziff. 5.2) deklariert und mussten von ihr als Einkommen versteuert werden. Im Gegenzug wurde sie bei der definitiven Veranlagung des Rekurrenten vom 21. März 2023 gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG zum Abzug zugelassen.