5.5. 5.5.1. Wie sich aus der Scheidungskonvention ergibt, stehen die beiden Kinder des Rekurrenten unter gemeinsamer elterlicher Sorge und der alternierenden Obhut beider Elternteile, welche abwechslungsweise in ihrer jeweiligen Wohnung die Betreuung übernehmen. Vorliegend erfüllt der Rekurrent somit die Voraussetzung des Zusammenlebens mit den Kindern, wobei diese ebenso von der Kindsmutter erfüllt wird.