5.4.3. Die gleiche steuerliche Betrachtung muss hinsichtlich der Kinderzulagen gelten. Erhält ein Elternteil Kinderzulagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZ), sind diese als steuerbares Einkommen zu versteuern (§ 26 Abs. 1 StG). Die Kinderzulagen sind demzufolge bei den Ressourcen des empfangenden steuerpflichtigen Elternteils anzurechnen; analog zu den Kinderunterhaltsbeiträgen, welche ebenfalls beim empfangenden Elternteil zu versteuern und deshalb als eigene Ressourcen anzurechnen sind.