5.4. 5.4.1. Als zweite Voraussetzung für die Gewährung des Elterntarifs hat die steuerpflichtige Person den Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder zur Hauptsache zu bestreiten. Die steuerpflichtige Person hat zunächst einen finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes bzw. der Kinder zu leisten. Wer den grösseren finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes bzw. der Kinder leistet, gilt als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes bzw. der Kinder aufkommt.