In diesen Fällen kann der (steuerrechtliche) Wohnsitz des Kindes bzw. der Kinder alternierend am Wohnsitz der beiden Eltern liegen. Bei dieser Ausgangslage erfüllen grundsätzlich beide Elternteile die Voraussetzung des Zusammenlebens mit dem Kind bzw. den Kindern für die Gewährung des Elterntarifs (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]). -9-