Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 54 Abs. 2 StG). -8- 4.2. Weil dem Rekurrenten keine Kinderabzüge gewährt werden können, besteht auch kein Anspruch auf steuerfreie Beträge gemäss § 54 Abs. 1 lit. c StG. 4.3. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.