StG zum Abzug zugelassen (vgl. Details Steuerveranlagung 2021, Ziff. 12.2). Der Rekurrent hat daher gemäss dem klaren Wortlaut von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG keinen Anspruch auf Kinderabzüge für die beiden Töchter (vgl. SGE vom 25. Mai 2023 [3- RV.2021.184]). 3.4. Der Rekurs erweist sich somit betreffend Gewährung von zwei Kinderabzügen als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss § 54 Abs. 1 StG werden vom Reinvermögen für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen: c) zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt worden ist: CHF 12'000