Da der Steuerpflichtige bereits die an die Ex-Partnerin bezahlten Alimente steuerlich in Abzug bringen kann, entfällt das Anrecht eines Kinderabzuges (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4) sowie analog für die Vermögenssteuer nach § 54 Abs. 1 lit. c." 3. 3.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Jahr können als Kinderabzug CHF 7'100.00 vom Reineinkommen abgezogen werden (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). -7- Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG).