In entsprechender Konstellation wird Tarif 'B' der Person zugeteilt, welche den Unterhalt erhält. Diese Person gilt als der Elternteil, der zur Hauptsache für die Kinder aufkommt. Da Unterhalt fliesst ist die elterliche Sorge resp. Betreuungsanteil irrelevant. Die Mutter erhält nachweislich Unterhaltszahlungen. Aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung wird der Mutter Tarif 'B' gewährt und dem Vater Tarif 'A'. Die Kinderabzüge werden der Mutter zugewiesen.