3. Die Ehegatten schulden einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge." 2.2. Die Vertreterin beantragt, es seien dem Rekurrenten zwei Kinderabzüge sowie die analogen Steuerfreibeträge für die Vermögenssteuer zu gewähren, und es sei der Tarif B anzuwenden. 2.3. Die Vorinstanz hat keine Kinderabzüge und keine Vermögensfreibeträge gewährt und den Tarif A angewendet. Sie führt dazu das Folgende aus (vgl. Einspracheentscheid, S. 2): "Vater und Mutter leben mit gemeinsamen minderjährigen Kindern in verschiedenen Haushalten (Wohnsitz des Kindes ist nicht relevant). Es fliessen Unterhaltszahlungen.