2.2. Der Ehemann sei zu verpflichten, die Kosten der Freizeitgestaltung (Musik, Tennis, Ballett, Schwimmen) der Kinder bis zum Betrag von insgesamt Fr. 500.00 pro Monat sowie die Kosten für die Fremdbetreuung alleine zu tragen. -6- 2.3. Die Ehefrau sei zu verpflichten, die Krankenkassenprämien der Kinder alleine zu tragen. 2.4. Ausserordentliche Kosten der Kinder trägt die Ehefrau nach vorgängiger Absprache zu 25%, der Ehemann zu 75%. Ab dem 01.12.2028 trägt die Ehefrau die ausserordentlichen Kosten der Kinder zu 40%, der Ehemann zu 60%.