Ehefrau: Montagabend, 18.30 Uhr, bis Mittwochabend, 18.30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; Ehemann: Sonntagabend, 18.30 Uhr, bis Montagabend 18.30 Uhr, und Mittwochabend, 18.30 Uhr bis Freitagabend, 18.30 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntagabend 18.30 Uhr. Feiertage und Schulferien stehen den Ehegatten je hälftig zu. Ein abweichendes Betreuungs- und Ferienrecht sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Absprache der Ehegatten vorzubehalten.