etc. und leistet darüber hinaus monatlich auf Zusehen hin einen Beitrag von Fr. 1000.- an die Gesuchstellerin für Kleiderkosten der Kinder u.ä.." In Ergänzung zur Teilkonvention vom tt.mm. 2020 vereinbarten die Parteien was folgt (vgl. Scheidungskonvention vom tt.mm. 2022): "1. 1.1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.jjjj, und D._____, geboren am tt.mm.jjjj, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz soll sich bei der Ehefrau befinden. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Ehegatten je hälftig zuzuweisen. 1.2. Die Ehegatten regeln die Betreuung wie folgt: