Auch hinsichtlich der Betreuung während der Schulferien besteht Einigkeit. Der Gesuchsteller ist zu einem gewissen Mass beruflich flexibel und vermag die Betreuung der Töchter in den Ferien auch dann sicherzustellen, wenn dies der Gesuchstellerin berufsbedingt nicht möglich ist. Gemeinsam geplante Ferien mit den Kindern sind dem jeweils anderen Elternteil rechtzeitig, mithin sechs Monate vor Urlaubsantritt anzukündigen, resp. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Den Parteien steht je ein Ferienrecht von jährlich mindestens 4 Wochen gemeinsam mit ihren Töchtern zu.