"1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 7. Juni 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2021 der Elterntarif, Tarif 'B', gemäss § 43 Abs. 2 StG zuzuweisen. 3. Es sei dem Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2021 die Kinderabzüge § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG sowie die analogen Steuerfreibeträge für die Vermögenssteuer nach § 54 Abs. 1 lit. c StG zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.