1. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 wird betreffend die satzbestimmende Berücksichtigung der Liegenschaft in Österreich aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur diesbezüglichen nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 520.00, zu 50 % mit CHF 260.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.