auf einem Fehler der Vorinstanz basiert (dem Einspracheentscheid wurde fälschlicherweise das "alte" Wertschriftenverzeichnis mit einem "Steuerwert veranlagt" von CHF 14'009.00 beigelegt; vgl. Vernehmlassung des Regio Steueramtes Q._____ vom 6. Oktober 2023), sind die Kosten des Rekursverfahrens diesbezüglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. SGE vom 19. Dezember 2019 [3-RV.2019.83]). 7.2.3. Die Kosten des Rekursverfahrens sind somit zu 50 % auf die Staatskasse zu nehmen. 7.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: