Die Rückweisung erfolgt also aufgrund der gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierten Begründung. Es ist daher gerechtfertigt, den Rekurrenten diesbezüglich die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen (SGE vom 31. August 2023[3-RV.2022.78]). 7.2.2. Steuerpflichtige sind grundsätzlich auch bei einem Nichteintreten auf einen Rekursantrag kostenpflichtig (vgl. SGE vom 26. Mai 2016 [3-RV.2015.159]). Da der Rekursantrag betreffend Kryptowährung jedoch -9-