7.2. 7.2.1. Gemäss den Ausführungen der Rekurrenten wurde bereits der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Grossmutter der Rekurrentin Eigentümerin einer Haushälfte der fraglichen Liegenschaft sei (vgl. Replik). Ob dies zutrifft, kann offengelassen werden. Die Rekurrentin hätte spätestens im Einspracheverfahren auch vorbringen müssen, dass für die Vermietung des oberen, ihr gehörenden Stockes erhebliche bauliche Massnahmen getroffen werden müssten. Dann hätte die Steuerkommission Q._____ die notwendigen Abklärungen bereits im Einspracheverfahren vornehmen können. Die Rückweisung erfolgt also aufgrund der gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierten Begründung.