6.2. Bei allfälligen Differenzen über geschuldete Verzugszinsen handelt es sich um "Anstände im Bezugsverfahren". Darüber wird in einem gesonderten Verfahren entschieden (vgl. § 231 StG). 7. 7.1. Die Rückweisung zu ergebnisoffenen weiteren Abklärungen gilt zwar praxisgemäss als Obsiegen (Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2015 [2C_529/2014]; VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Die Partei- und Gerichtskosten können jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die steuerpflichtigen Personen das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht haben (§ 189 Abs. 3 StG).