Pos. 30.1). Es wurde die Position 14 des Wertschriftenverzeichnis von CHF 14'009.00 bereits durch CHF 182.00 ersetzt (vgl. "Wertschriftenverzeichnis / Veranlagung 2021" vom 3. März 2023). Auf den Antrag betreffend Kryptowährung ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten (vgl. SGE vom 21. Dezember 2017 [3-RV.2017.29]). 6. 6.1. Abschliessend ersuchen die Rekurrenten im Rekurs "um schriftliche Bestätigung des Verzichts auf Verzugszins Ihrerseits sollten die Anliegen nicht in entsprechender Frist gelöst werden können".