urteilende Gericht hinausgeht und sich ausserdem strittige Fragen stellen könnten, zu deren Beurteilung den Steuerpflichtigen der ganze Instanzenzug zur Verfügung stehen soll (VGE vom 28. März 2012 [WBE.2011.181] betreffend Abklärungen, welcher der beiden Beschwerdeführer über welche Vermögenswerte verfügt und für welche Schulden er bzw. sie haftet). Bei der Beurteilung der Nutz- bzw. Vermietbarkeit einer Liegenschaft handelt es sich erfahrungsgemäss um einen "streitbaren" Sachverhalt mit einem gewissen Ermessensspielraum, welche erstinstanzlich von der Steuerkommission Q._____ vorzunehmen ist.