Dies gilt auch, wenn der Vorinstanz keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist (vgl. Vernehmlassung des Kantonalen Steueramtes vom 24. Oktober 2023), was vorliegend offengelassen werden kann. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist eine Rückweisung beispielsweise dann angebracht, wenn sich eine Steuerkommission mit durch die Steuerpflichtigen erst beim Spezialverwaltungsgericht eingereichten Belegen nicht auseinandersetzen konnte (VGE vom 17. Dezember 2015 [WBE.2015.402]) bzw. wenn die Vornahme der Abklärungen mit einem Aufwand verbunden ist, der über eine blosse Aktenergänzung durch das