4.7. Auf eine Rückweisung wird verzichtet, wenn der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung klar sind (SGE vom 23. November 2022 [3-RV.2021.141]). Da es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall handelt, ist die Angelegenheit in diesem Punkt praxisgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die erstinstanzliche Beurteilung neuer Anträge grundsätzlich nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist (SGE vom 23. November 2022 [3-RV.2021.141]). Dies gilt auch, wenn der Vorinstanz keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist (vgl. Vernehmlassung des Kantonalen Steueramtes vom 24. Oktober 2023), was vorliegend offengelassen werden kann.